Mieterhöhungen bei den städtischen Wohnungsbaugesellschaften überprüfen lassen

Um auch in Zukunft Berlinerinnen und Berliner mit mittleren und geringen Einkommen vor Verdrängung und hohen Mieten zu schützen, gibt es die Kooperationsvereinbarung „Leistbare Mieten, Wohnungsneubau und soziale Wohnraumversorgung“.

Die Vereinbarung enthält u.a. eine Obergrenze für Mieterhöhungen und zwar auch für solche, die bereits zum 1. Januar 2017 ausgesprochen wurden. Insgesamt darf die Miete bei den städtischen Gesellschaften nun nicht um mehr als 2 Prozent pro Jahr und nicht um mehr als 8 Prozent rückwirkend für die letzten vier Jahre steigen. Liegt die 8-prozentige Steigerung über einem Wert von 30 Euro, wird die Erhöhung bei dieser Summe gekappt.
 
Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen und die Wohnungsbaugesellschaften fordern nun alle Mieterinnen und Mieter, die seit Anfang des Jahres ein Mieterhöhungsverlangen erhalten haben dazu auf, dieses überprüfen zu lassen. Dazu Stadtentwicklungssenatorin Katrin Lompscher: „Auch wer sich nicht sicher ist, ob die Miete gesenkt werden muss, sollte einen formlosen Antrag einreichen.“

- Informationen und ein Formular dazu auf Deutsch, Englisch, türkisch, Arabisch und Russisch finden Sie auf den Internetseiten der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen.
 
Sie können aber auch einfach ein unterschriebenes formloses Schreiben zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Mieterhöhungsverlangens beim Kundencenter oder Servicebüro ihrer zuständigen Wohnungsbaugesellschaft einreichen.

text: PM SenStadtWohn (ÜA Wolkenhauer)