Klage auf Baugenehmigung für Laufhaus abgewiesen

Kein Anspruch auf Baugenehmigung für geplantes Laufhaus an der Potsdamer Straße in Berlin-Schöneberg – 12/12

Das Oberverwaltungsgericht hat gestern im Berufungsverfahren über die Zulässigkeit des an der Ecke Kurfürstenstraße/Potsdamer Straße in Berlin-Schöneberg geplanten „Laufhauses“ entschieden. Die Klägerin plant, in den oberen Geschossen des bereits durch das Erotikkaufhaus und -kino „LSD“ genutzten Gebäudes insgesamt 48 Zimmer einzurichten, die tageweise an Prostituierte vermietet werden sollen. Diese sollen bei geöffneter Tür auf ihre durch das Haus laufenden Kunden warten können.

Die Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung war im Mai 2010 vom Verwaltungsgericht Berlin abgewiesen worden (vgl. Pressemitteilung Nr. 22/2010 des Verwaltungsgerichts Berlin vom 1. Juni 2010). Seitdem hat sich die planungsrechtliche Lage dadurch geändert, dass der Bezirk Tempelhof-Schöneberg die Aufstellung eines neuen Bebauungsplanes beschlossen hat. Ziel ist es, durch die Änderung des Gebietscharakters von einem Kerngebiet in ein Mischgebiet die Wohnnutzung entlang der Potsdamer Straße besser vor störenden gewerblichen Nutzungen zu schützen. Parallel hat der Bezirk zur Sicherung seiner Planung eine Veränderungssperre beschlossen.

Wegen dieser zwischenzeitlich erlassenen Veränderungssperre kann die Klägerin keine Baugenehmigung mehr beanspruchen. Aus diesem Grund ist die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis bestätigt worden. Das Oberverwaltungsgericht hat allerdings für die Vergangenheit festgestellt, dass der Beklagte die Erteilung einer Baugenehmigung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre aus unzutreffenden Gründen abgelehnt hat. In einem Kerngebiet, welches der geltende Bebauungsplan festgesetzt habe, seien grundsätzlich auch Bordelle zulässig. Zudem sei die Problematik der in der Umgebung betriebenen Straßenprostitution bei der Aufstellung des geltenden Bebauungsplans bereits bekannt gewesen. Auch das Erotikkaufhaus habe bei der Beschlussfassung über diesen Bebauungsplan schon bestanden. Unter diesen Umständen könne nicht damit argumentiert werden, das Zusammentreffen von Laufhaus, Erotikkaufhaus und Straßenprostitution rechtfertige es, das Laufhaus trotz genereller Zulässigkeit nach dem Bebauungsplan zu verbieten. Ebenso wenig rechtfertige der geplante Betriebsumfang die Anwendung der von der Baurechtsbehörde für die Versagung herangezogenen Ausnahmebestimmung.

Die Revision wurde teilweise zugelassen.

Urteil vom 7. Juni 2012 – OVG 2 B 18.11 –


Pressemitteilung
Berlin, den 08.06.2012

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Zur Vorgeschichte:
Hier finden Sie weitere Informationen und den Pressespiegel rund ums Geschehen bis zur ersten Ablehnung des Laufhauses im Mai 2010

text: PM OVG