Hinweisblatt für Arbeitgeber informiert über Einstellungsmöglichkeiten für Geduldete und Asylsuchende
Eine abgeänderte Bleiberechtsregelung ermöglicht es langjährig Geduldeten nun zu arbeiten - ein Hinweisblatt beantwortet die wichtigsten Fragen, die Arbeitgeber zur neuen Regelung haben könnten.
Seit die Innenminister der Bundesländer sich im vergangenen November auf eine Bleiberechtsregelung für langjährig geduldete Flüchtlinge geeinigt hatten, gibt es für einen großen Teil des betroffenen Personenkreises wesentliche Erleichterungen: Bislang durften sie sich unter anderem ihr Auskommen nicht selbst verdienen, das wird nun möglich.
Berlins Senatorin für Integration, Arbeit und Soziales Dr. Heidi Knake-Werner hat deshalb ein Informationsblatt herausgegeben, das Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern die wichtigsten Fragen dazu beantwortet, wer in den Genuss der Bleiberechtsregelung kommt und zu welchen Bedingungen diese Menschen jetzt arbeiten können.
„Die neue Regelung ist bis Ende September diesen Jahres befristet. Daher gilt es, schnell zu handeln. Ich hoffe, dass unser Informationsblatt dazu beiträgt, für möglichst viele langjährig Geduldete ein festes Arbeitsverhältnis zu schaffen," so Senatorin Dr. Knake- Werner.
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können derzeit von einem vereinfachten Verfahren bei der Einstellung von ausländischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern profitieren, die bisher keinen sicheren Aufenthaltsstatus hatten und die nur vorbehaltlich einer ausdrücklichen Erlaubnis der Ausländerbehörde beschäftigt werden durften.
Diejenigen unter ihnen, die sich seit sechs oder acht Jahren in Deutschland befinden und sich sozial und wirtschaftlich integriert haben, können jetzt eine Aufenthaltserlaubnis mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang für zwei Jahre erhalten. Das haben die Innenminister und Senatoren der Länder gemeinsam mit dem Bundesminister des Innern auf ihrer Konferenz vom 16./17.11.2006 beschlossen.
Bisher konnten Arbeitgeber nicht sicher sein, ob der Aufenthalt und damit das Arbeitsverhältnis der Personen in einer unsicheren aufenthaltsrechtlichen Situation nicht bald beendet werden wird. Dies hat sich für den begünstigten Personenkreis grundlegend geändert.
Da die Beschäftigung eine wesentliche Voraussetzung für den Erhalt der Aufenthaltserlaubnis ist, erleichtert die Ausländerbehörde die Arbeitsplatzsuche. Wer nach einer Vorprüfung die wesentlichen Kriterien der Bleiberechtsregung erfüllt (s.u.), erhält von der Ausländerbehörde eine „Bescheinigung zur Arbeitsplatzsuche". Damit ist eine bundesweite Arbeitssuche möglich.
Bei Vorlage eines konkreten Arbeitsplatzangebots und eines gültigen Passes wird die Ausländerbehörde prüfen, ob eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann. Der Aufenthaltstitel wird für zwei Jahre erteilt, erlaubt einen unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt und wird bei Fortbestehen der Voraussetzungen verlängert.
Hier das Info-Blatt mit Antworten auf die wichtigsten Fragen im Überblick (PDF 23 kb).
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