Neues ESF-Bundesprogramm: „ESF-INTEGRATIONSRICHTLINIE BUND“

Antragstellung ab sofort möglich
Frist: 06.02.2015

Antragsstellung
Die Antragstellung zur "ESF Integrationsrichtlinie Bund" ist ab sofort möglich. Projektanträge sind in elektronischer Form über ein dialoggesteuertes System, das unter dem Internet-Portal ZUWES verfügbar ist, zu übermitteln:
https://www.zuwes.de/ZUWES/login.seam.

Zusätzlich sind die Anträge in schriftlicher Form einzureichen beim:
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)
Abteilung VI
Referat EF 2 - ESF Programmumsetzung
53107 Bonn

Projektanträge sind bis zu drei Monaten nach Inkrafttreten der Förderrichtlinie einzureichen. Für die Einhaltung der Frist (6. Februar 2015, 23.59 Uhr) ist der Posteingangsstempel beim BMAS maßgeblich.
Diese Eingangsfrist gilt als Ausschlussfrist - verspätet eingehende oder unvollständige Unterlagen können nicht mehr berücksichtigt werden.
Hier finden Sie weitere Informationen zur Antragstellung.


Mit der ESF-Integrationsrichtlinie Bund werden Projekte in drei Handlungsschwerpunkten gefördert:

Integration statt Ausgrenzung (IsA)
Passgenaue teilnehmerbezogene Maßnahmen zur stufenweisen und nachhaltigen Integration Jugendlicher und junger Erwachsener von 18 bis 35 Jahren in Arbeit oder Ausbildung oder zur (Wieder-) Aufnahme einer Schulausbildung mit dem Ziel eines Abschlusses, deren Zugang zu Arbeit oder Ausbildung aus mehreren individuellen oder strukturellen Gründen erschwert ist, darunter Langzeitarbeitslosigkeit, defizitäre schulische/berufliche Qualifikation oder Migrationshintergrund und die von den Eingliederungsleistungen nach dem SGB II oder dem SGB III nicht oder nicht mehr erfolgreich erreicht werden.
Passgenaue teilnehmerbezogene Maßnahmen können ergänzt werden um Maßnahmen für Betriebe oder Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung zur strukturellen Verbesserung des Zugangs der o.g. Personengruppen zu Arbeit oder Ausbildung.

Integration durch Austausch (IdA)
Transnationale teilnehmerbezogene Mobilitätsmaßnahmen zur Integration Jugendlicher und junger Erwachsener von 18 bis 35 Jahren in Arbeit oder Ausbildung oder zur (Wieder-) Aufnahme einer Schulausbildung mit dem Ziel eines Abschlusses, deren Zugang zu Arbeit oder Ausbildung aus mehreren individuellen oder strukturellen Gründen erschwert ist, darunter Langzeitarbeitslosigkeit, defizitäre schulische/berufliche Qualifikation oder Migrationshintergrund und die von den Eingliederungsleistungen nach dem SGB II oder dem SGB III nicht oder nicht mehr erfolgreich erreicht werden.

Integration von Asylbewerbern und Flüchtlingen (IvAF)
Passgenaue teilnehmerbezogene Maßnahmen zur Integration von Asylbewerbern und Flüchtlingen mit zumindest nachrangigem Zugang zum Arbeitsmarkt in Arbeit oder Ausbildung oder zur (Wieder-) Aufnahme einer Schulausbildung mit dem Ziel eines Abschlusses.
Passgenaue teilnehmerbezogene Maßnahmen können ergänzt werden um Maßnahmen für Betriebe oder Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung sowie für sonstige Stellen, die mit Asylbewerbern und Flüchtlingen arbeiten mit dem Ziel der strukturellen Verbesserung des Zugangs der Zielgruppe zu Arbeit oder Ausbildung.

Weitere Informationen zur Richtlinie

Präsentation zur Informationsveranstaltung „ESF-Integrationsrichtlinie Bund“ am 30.10.2014 in Leipzig:

Internet: http://www.esf.de

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